Immer wieder kommt es zu Abmahnungen von Shopbetreibern und viele davon lassen sich eigentlich mit einfachen, vielleicht auch manchmal besser mit Externer Hilfe verhindern. Hier möchte ich einige der häufigsten Auftretenden Themen auflisten.
So ist ein sehr gern gesehener Fehler von Shopbetreibern das Impressum nicht detailliert genug auszufüllen. Oft fehlt der Name oder der Vorname ist einfach nur abgekürzt, dies reicht aber leider für eine Abmahnung, denn nach dem Beschluss des Kammergerichts vom 13.02.2007, 5 W 34/07 muss unter anderem der volle Name ausgeschrieben werden.
Ein vollständiges Impressum beispielsweise eines Selbstständigen Händlers würde sein:
Musterfirma
Inh. Mario Mustermann
Musterstr. 1
12345 Musterstadt
Tel.: 089/1234567
E-Mail: mustermann@mustershop.de
USTID: 12345678
Umsatsteuer- und Versandkostenangeben.
Schon etwas länger bekannt und auch von vielen Shopsystemen im Standard umgesetzt, so dass das Risiko eines Fehlers nicht mehr ganz so hoch ist, ist die Angabe von Umsatzsteuer und Versandkostenangaben hinter dem Preis. Oft wird drüber noch vor Gerichten gestritten. Die sicherste Variante ist “Preise inkl. MwSt. und zzgl. Versandkosten”, wobei die Versandkosten unbedingt verlinkt werden müssen zu den Versandkostenangaben. Hierbei ist auch darauf zu achten, die Ausländischen Versandkosten anzugeben, OLG Hamm 28.03.2007 ( Az.: 4 W 19/07). Natürlich nur für die Länder, in denen man auch verschickt.
Damit diese Variante nicht komplett überall den Platz weg nimmt, reicht ein Hinweis dort aus, wo auch die Möglichkeit besteht, den Artikel in den Warenkorb zu legen. Also muss dies nicht in der Bestsellerliste oder anderen Bereichen ohne Warenkorbfunktion berücksichtigt werden, wo nur ein Preis steht.
Widerrufsbelehrung
Oft drüber diskutiert, auch oft in der Kritik bei Händlern sowie bei Verbraucherschützern ist die Widerrufsbelehrung. Fehler geschehen schnell, in dem z.B. gerne die unfreie Rücksendung ausgeschlossen wird. Es ist verständlich, da dies recht hohe Kosten für den Shopbetreiber verursacht aber noch teurer ist es, wenn die Abmahnung ins Haus flattert. Quelle: OLG Hamburg, Beschluss vom 14. Februar 2007
Eigentlich könnte man meinen, dass es viele wissen, denn auch im Ladengeschäft kann ich meine Ware ohne Originalverpackung wieder abgeben. Im Onlinehandel wird es gut und gerne vom Kunden verlangt, dass er die Ware Originalverpackt oder ungeöffnet zurück sendet. Dies sollte man lieber lassen.
Im Teufel steckt oft das Detail und so kommt es auch nicht selten vor, dass die Widerrufsbelehrung an sich kleine Fehler verbirgt mit grosser Auswirkung. Ob Fristbeginn des Widerrufs oder generell die Widerrufsfrist, beides wird öfters falsch dargestellt. Die Widerrufsfrist beträgt allgemein 2 Wochen, aktuell nun sinnvollerweise auch für Ebay.
Sehen Sie davon ab, Ihre Widerrufsbelehrungen sowie die AGB selbst zu erstellen. Es kommen jährlich Änderungen, die man schnell übersehen kann sowie können wie gesagt schon in einem Satz Fehler entstehen, auf die man als Laie nicht kommt. Daher kann ich nur empfehlen entweder einen Anwalt zu nehmen oder einen Anbieter für Rechstsicherheit wie z.B. Trusted Shops oder Protected Shop. Letzteres definiert für Sie Ihre AGB, die Datenschutzbestimmungen und übernimmt die Garantie für Sie bei Abmahnungen.
Weil ich es gerade bei einem Kunden gesehen habe, die Statuseigenschaften sind wichtig und um so wichtiger ist, dass man nicht einfach schreibt lieferbar. Eine direkte Formulierung wie z.B. Versandfertig in 24h ist aussagekräftig und schützt vor unliebsamen Überraschungen im Briefkasten.
Grundpreisangaben sind wichtig!
Nicht auf jede Branche trifft es zu und hier sollte jeder Shopbetreiber dies erfragen. Hauptsächlich in Bereich Lebensmittel oder Tabak muss aber darauf geachtet werden, dass in der nähe des Endpreises eines jeden Artikels auch der Preis je Mengeneinheit dabei steht. Nicht jedes Shopsystem hat dies schon Standardmässig integriert, daher sollte man hierbei besonders bei der Wahl des Systems drauf achten, wenn man Artikel aus diesem Bereich der Grundpreispflicht verkauft.
Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist z.B. 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Eine kleine Chance für Shopbetreiber, nach dem Urteil des OLG Koblenz, v. 25.4.2006, Az. 4 U 1219/05 soll nicht immer eine Abmahnung gerechtfertigt sein.
Verwendung von Geschütztem Material
Gerne übernehmen Shopbetreiber komplett die Infos zu den Artikeln samt Bildmaterial. Abgesehen davon, dass dies auch Nachteile im SEO Bereich mit sich bringt auf Beschreibungen von Herstellern zurück zugreifen, ist dies auch nicht einfach so erlaubt. Es gibt natürlich einige Hersteller, von denen die Abbildungen genutzt werden dürfen aber ebenso sind viele dabei, die es nicht mögen. Daher unbedingt vorher nachfragen und auch schriftlich bestätigen lassen. Ansonsten Bilder und Beschreibungen selbst erstellen, was generell zu empfehlen ist, um sich von anderen abheben zu können.
Ein weiterer Bereich ist das kopieren von Kartenelementen. Natürlich ist es schön, wenn im Impressum eine Karte zu sehen ist, wie man die Firma erreichen kann. Nur unterstehen die meisten Auszüge einem Urheberrecht und gerade hier wird aktiv nach Verletzungen gesucht und abgemahnt. Eine einfache alternative ist das Nutzen von Google Maps. Von dort kann man sich einen Auszug kostenlos integrieren.
Veraltete unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers
Gerade im Hardwarebereich ändern sich die Preise nicht selten, um so mehr sollte drauf geachtet werden, dass die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers aktuell gehalten werden, da dies schnell unanehmliche Konsequenzen mit sich bringen kann, denn wer zu große Ersparnisse vorgaukelt, auch wenn es nur ein versehen ist, kann Abgemahnt werden. Quelle: Urteil des BGH Az. I ZR 222/97 vom 24.05.2000
Verstoß Nr. 7
Inaktuelle Unverbindliche Preisempfehlung des Hersteller.
Ich hoffe, ich konnte ein wenig Licht in das Dunkel verschiedenster Bereiche bringen und wünsche viel Spaß bei den Änderungsanpassungen, sofern diese notwendig sind.
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