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Die neue Informationspflicht für Onlinehändler nicht vergessen!

7. März 2016 by Michael Maass 1 Comments

Seit Samstag, dem 09. Januar 2016 mussten alle Online-Händler einen Link zu der OS-Plattform der EU Kommission einfügen, welche in der Zukunft für die Verbraucherschlichtung zuständig sind.

Am 25. Februar 2016 wurde das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet!

Die ersten Abmahnungen sind raus und sofern ihr diese erhaltet, sucht Euch Hilfe, denn mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist bisher nur ein relevanter Teil des Gesetzes in Kraft getreten:

Eine Bestimmung in AGB, wonach der Verbraucher seine Ansprüche gegen den Unternehmer gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat, ist künftig unwirksam.

 

Das einfügen des Links ist aber unumgänglich, daher sollte dies schnellstmöglich durchgeführt werden, wer es noch nicht getan hat.
Dazu reicht es, wenn die URL (www.ec.europa.eu/consumers/odr) der OS-Plattform in das Impressum unter der Adresse eingefügt wird.

Wie geht es weiter?

Voraussichtlich ab April 2016, dem Inkrafttreten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes gelten erweiterte Informationspflichten für manche Online-Händler.

Sobald es das VSBG gibt, bilden sich die Schlichtungsstellen. Hat sich ein Unternehmer dazu verpflichtet, an einer außergerichtlichen Streitbeilegung teilzunehmen, dann muss er auch die Pflichten aus Art. 14 Abs. 2 ODR-Verordnung erfüllen.

Nach aktuellem Stand, müssen Online-Händler die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen, in Kentniss setzen. Sofern dieses Angebot per E-Mail erfolgt, muss der Link zur OS-Plattform in dieser auch enthalten sein.
Eventuell sind diese Informationen ab April auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.

Fazit:

Es kommt wieder etwas zu auf die Online-Händler. Ansich ist eine Streitschlichtungsstelle keine schlechte Idee, sollte doch das Gericht die letzte Anlaufstelle sein und eigentlich sollte es auch gar nicht erst zu einem Schlichtungsverfahren kommen.
Wir können nur abwarten und hoffen, dass es beiden Seiten nützt und  nicht zu einfach wird, die Schlichtungstelle zu rufen, denn sonst könnte das gleiche passieren, wie es ab und an bei Paypal zu hören ist, wenn der Kunde nur einen Knopf drücken muss, um einen Konflikt zu melden, wobei der Shopbetreiber noch nicht ein mal wusste, dass es ein Problem mit der Bestellung gibt aber der Weg eben einfacher, als den Shopbetreiber zu informieren.

Categories Allgemeines, Rechtliches

Michael Maass

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Comments

  1. Werner sagt:
    8. März 2016 um 04:39

    Hallo,

    habe den link http://www.ec.europa.eu/consumers/odr) eben probiert, funktioniert wohl nicht mehr.
    Nehme jetzt wohl diesen:

    https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage

    Beste Grüße

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