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Streitschlichtung: Neue Infopflichten ab 1. Februar 2017

11. Januar 2017 by Michael Maass 0 Comments

Was wäre ein Jahr ohne neue Verpflichtungen und Richtlinien für Shopbetreiber. So gibt es auch 2017 eine Neuerung. Es betrifft alle Online Shop Betreiber und erneut geht es um das Thema Streitschlichtung.

Am  1. Februar 2017 tritt der letzte oder auch restliche Teil des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes in Kraft. Dieser Teil (§§ 36 und 37 VSBG) beinhaltet neue Informationspflichten für alle Online-Händler.

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

Ob Händler an den Streitschlichtungen teilnehmen wollen oder nicht, diese Informationen sind verpflichtend und es wird empfohlen diese in das Impressum sowie in die AGB bis zum 01. Februar 2017 einzubinden.

Hierzu gibt es drei Möglichkeiten der Eintragungen:

1. Händler, die nicht verpflichtet und nicht bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

2. Händler, die nicht verpflichtet sind, jedoch bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Wir sind bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

3. Händler, die verpflichtet sind an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, sich für die Beilegung ihrer Streitigkeiten an [Name, Anschrift, Webseite der Schlichtungsstelle] zu wenden. Wir sind verpflichtet, an Verfahren zur Streitbeilegung vor dieser Stelle teilzunehmen. Wir werden an einem solchen Verfahren teilnehmen.

Unternehmen, die bis zum ende des Vojahres 10 Mitarbeiter oder mehr beschäftigen, müssen an diesem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen. Onlineshopbetreiber, die bis dato unter 10 Mitarbeiter liegen, wozu auch Teilzeitkräfte zählen, können selbst entscheiden, ob sie daran teilnehmen. Die Informationspflicht bleibt davon unberührt, eine dieser Zeilen muss ab Februar die AGB und das Impressum jedes Online Händlers schmücken.

Categories Rechtliches

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