Die Aufmerksamen werden es schon mit bekommen haben, es wurde am 02.03.2012 eine Gesetzesänderung verabschiedet, die Änderungen im Handling für Shopbetreiber vorsieht. Während das einfachste noch der Button selbst ist, sieht der Gesetzgeber auch in der Informationspolitik noch einiges vor, was noch nicht wirklich Aussagekräftig ist und Interpretationsraum zulässt, was wiederum einigen Anwälten wieder Geld in die Kasse spülen wird.Ausschlaggebend für die Verarbschiedung des Gesetzes sind die Abofallen, was sicherlich seine Berechtigung hat, denn wenn man einfach im Internet nach etwas sucht, sei es ein Kochrezept, meldet man sich nicht selten an aber hat danach eventuell das Problem, dass man einen Gebührenbescheid nach Hause bekommt, da mit der Anmeldung ein Abo abgeschlossen wurde.
Somit soll die Buttonlösung den Verbraucher im Handel schützen.
Mit dieser Gesetzesänderung sollen Unternehmen verpflichtet werden, Verbrauchern bestimmte Informationen verständlich unmittelbar über dem Bestell- Button zur Verfügung zu stellen.
Ein Vertrag kommt nur noch zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Dies erfolgt über einen eindeutig beschrifteten Button, der keine Misverständnisse mehr zulässt und im Wortlaut vom Gesetzgeber vorgegeben wird. Weiterhin muss dieser Button gut lesbar sein.
So nennt dieser die möglichen Beschriftungen:
- kostenpflichtig bestellen
- zahlungspflichtigen Vertrag schließen
- kaufen
Es wird davon abgeraten, eine andere Formulierung zu wählen, da dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann sowie ein Vertrag nicht zustande kommt und der Kunde diesen jederzeit wiederrufen kann.
Allgemein ist dies kein grösserer Aufwand und dadurch, dass man den Bestellbutton auch einfach mit “Kaufen” belegen kann, ist dies keine gravierende Änderung, denn die Sichtbarkeit der Button ist bei den meisten Shops schon zu genüge vorhanden.
Die Ungewissheit
In diesem Gesetz gibt es aber leider noch eine Kleinigkeit, die je nach empfinden ausgelegt werden kann, die “Informationspflicht”.
Während der Gesamtpreis sowie die Versandkosten und Zusatzkosten gang und gebe und natürlich in jedem Shop vorhanden sind, gibt es nun auch die Pflicht, die Produktbeschreibung in den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung anzugeben. Eigentlich sollte man meinen, dass hiermit der schon vorhandene Artikelname wie z.B. “Mein Shirt” sowie die Grösse und Farbe gemeint ist. Aber da dies nicht deutlich klar gestellt wurde, gibt es schon Meinungen, die besagen, dass Beispielsweise dann auch die Information mitgeliefert werden muss, bei welcher Temperatur es gewaschen werden muss bzw. eine ganze Pflegeanleitung. Würde dies sich wirklich durch setzen, käme die Bestellansicht einer Artikeldetailansicht sehr nahe, was der Übersichtlichkeit höchstwahrscheinlichkeit nicht zu gute. Und das das Gesetz dann die Verbraucher im eigentlichen vor den Abofallen schützt, kann man dann doch bezweifeln, wenn keiner mehr die wirklich wichtigen Infos sieht.
Wir können bei letzterem einfach nur abwarten und hoffen, dass die üblichen Artikelinformationen ausreichen.
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