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Online Shops und der Verbraucherschutz

19. März 2012 by Michael Maass 3 Comments

Verbraucher sollen vor Betrug geschützt werden, keine Frage aber ist es wirklich so, dass mit den Gesetzen der letzten Jahren der Verbraucher geschützt wird? Davon abgesehen, dass dem potentiellen Kunden das denken scheinbar abgenommen werden soll und er mit dieser Sugerierung dann doch dem Betrüger auf dem Leim geht. Anlass des ganzen ist der aktuelle Gesetzesentwurf mit dem schönen Namen “Buttonlösung”. Eigentlich könnte dieses Gesetz so einfach sein, wenn es nicht noch Hintertürchen geben würde. So verlangt das Gesetz nicht nur, dass man den Bestellbutton ändert und damit den Verbraucher eindeutig darauf hinweist, dass er mit diesem Klicken den Kaufvertrag abschliesst.

Mit der Aufforderung, dass die Artikel in der Bestellübersicht gut dargestellt werden sollen, wird eine Lücke geöffnet, die nach aktuellem Stand wieder nur durch Gerichtsurteile geschlossen werden kann. So kann es kommen, dass nicht nur z.B. das Shirt mit Grösse und Farbe angegeben werden muss, nein auch mit einer Waschanleitung. Der Sinn kann hier natürlich hinterfragt werden, da dies doch eine Beschreibung aus der Artikeldetailansicht sein sollte. Böse Zungen würden behaupten, dass dieses Gesetz für die Anwälte gemacht wurde, damit es wieder Grund zu Abmahnungen geben könnte,  da bisher auch hier noch keine wirkliche Regelung zum Abmahnwahn gefunden wurde aber dies ist ein anderes Thema.

Gesetz des Falls, dass dies die Runde macht, kommen wir zum Thema, wer wird als Verbraucher noch den Überblick behalten und es noch bis zum Button “Kaufen” auf der gleichen Seite schaffen? Widerruf als Klartext, ausführlichere Beschreibungen, in der Bestellübersicht, Umsatzsteuerangaben, die einen Endkunden nicht interessieren und dass alles vor dem Bestellbutton. Sicherlich ist das nur eine Vermutung, der Interessent findet immer seinen Weg aber Steine muss man ihn nicht in den Weg legen, besonders, wenn man auf die grosse Konkurenz schaut, sieht man manches an Auflagen nicht erfüllt. “Mit Ihrer Bestellung erklären Sie sich mit den Datenschutzbestimmungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.” Mit diesem Satz würde wohl jeder kleine Shopbetreiber abgemahnt werden, da es ohne Checkbox gar nicht erlaubt ist, die man erst noch anklicken muss, eine Bestellung auslösen zu lassen.

Hier entsteht ein klarer Wettbewerbsvorteil für alle die, die sich nicht dran halten müssen oder wollen, denn wo kann man noch den Bestellbutton so platzieren, dass der Kunde diesen sofort sieht, ohne dass er nicht vorher die Artikelübersicht und die anderen schon genannten Informationen sieht.

Unserer Meinung besteht noch viel Korrekturbedarf und sollte nicht durch Lobbyarbeit beeinflusst werden.
Mit der Auflage, dass alle Kosten in der Aufstellung beinhaltet sein muss, sollte eigentlich fast alles an Möglichkeiten des Betruges erschlagen sein. Ein Link zum Widerruf würde auch noch viel Platz sparen. Es muss nicht alles immer kompliziert sein.

Categories Rechtliches Tags: einkaufen, Online Shops, Verbraucherschutz

Michael Maass

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Comments

  1. maxx Reinigungspistole sagt:
    8. Februar 2013 um 17:00

    Wir verkaufen nur an den Widerverkauf, also Händler, da sind andere Gesetzte.

  2. maxx Reinigungspistole sagt:
    3. Mai 2012 um 19:57

    darum verkaufen wir nicht an endverbrauern

  3. Janne sagt:
    29. März 2012 um 09:02

    Ein Shopbetreiber kann da arg Probleme kriegen.

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