Stellen Sie sich vor, auf Ihrer Shopseite steht ein Schild, hier dürfen Sie nicht einkaufen. Welchen Umsatz würden Sie erwarten? Wahrscheinlich keinen.
Nicht ganz so schlimm aber so ähnlich könnte es werden, wenn man den aktuellen Empfehlungen auf Grund des AG Berlin Urteils nach kommt.
Zunächst, um was genau geht es. Am 04.02. berichtete der Shopbetreiber Blog, dass ein Shopbetreiber abgemahnt wurde, auf Grund einer Registrierung eines Kunden.
Hierbei handelte es sich scheinbar um einen Dritten, der diese Registrierung vornahm, worauf der Empfänger der Mail eine Abmahnung an den Shopbetreiber verschickte.
So kommt es nun zu der Empfehlung, ein Double Opt-in Verfahren zu nutzen, um der Abmahnung zu entgehen. Eine Entscheidung, die vielleicht einen grossen Teil des Umsatzes kosten könnte.
Was also tun? Zunächst erst mal Ruhe bewahren, denn das Urteil kam vom AG Berlin, es gibt hier wiederum 3 Institutionen, wie das LG, OLG sowie der BGH, welche dem Urteil nicht folgen müssen.
Ebenso prüft das BGH, also die höchste Instanz in Deutschland, ob das Double Opt-in überhaupt rechtmässig ist.
Davon ab kennen aber vielleicht einige die Newsletterfunktion, bei der viele User mit web.de oder gmx.de Adressen hängen bleiben, da deren Grundeinstellungen unbekannte Mailadressen gerne als Spam deklarieren.
Stellen Sie sich vor, wie der Umsatz dann aussehen könnte, wenn Sie dies zur Registrierung integrieren. Der Umsatz könnte um 20-50% sinken.
Sofern sich dieses Urteil also auf höhere Instanzen überhaupt durchsetzt, sollten bessere Lösungen gefunden werden.
Bis dahin sollte aber gelten, nichts wird so heiss gegessen, wie es gekocht wird.
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